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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: 1 W 37/08
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 93
ZPO § 100 Abs. 1
ZPO § 4 Abs. 1
GKG § 63 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 37/08

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 13. Dezember 2007 durch den Richter am Kammergericht Hinze als Einzelrichter am 18. Februar 2009 beschlossen:

Tenor:

Das Schlussurteil der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 20. November 2007 - 53 O 104/06 - wird im Kostenpunkt geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger nach einem Wert von bis zu 3.000,00 EUR zu tragen.

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung auf 7.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Landgericht über die Kosten hinsichtlich des Teilanerkenntnisses - zutreffend - im Schlussurteil vom 20. November 2007 entschieden hat (vgl. OLG Celle, ZinsO 2003, 1048 f.).

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Beklagten Erfolg. Zu Recht beanstandet der Beklagte, dass das Landgericht im Hinblick auf das vom Beklagten abgegebene Anerkenntnis bezüglich der Hauptforderung sowie des überwiegenden Teils der Zinsforderung nicht die Vorschrift des § 93 ZPO zu Gunsten des Beklagten angewandt hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte durch sein vorprozessuales Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben. Um sich nicht der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme auszusetzen, war der Beklagte grundsätzlich berechtigt, von den Klägern einen Nachweis ihrer Erbenstellung zu verlangen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, OLGR 2003, 101; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 93 Rdn. 6 zum Stichwort Erbe; MK Giebel, ZPO, 6. Aufl., § 93 Rdn. 22; vgl. auch KGR Berlin 1999, 188 zum Nachweis der Erbenstellung bei Hinterlegung sowie KG WRP 1982, 609 zum Nachweis der Aktivlegitimation bei Wettbewerbsverletzung). Ob dieser Nachweis nur durch Vorlage eines Erbscheins geführt werden kann (so offenbar Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O.) oder auch in anderer Weise (vgl. BGH NJW 2005, 2779 zum Nachweis des Erbrechts gegenüber einer Bank) kann im vorliegenden Fall dahinstehen, denn die Kläger haben dem Beklagten ihr Erbrecht vorprozessual auch nicht in anderer Weise nachgewiesen. Allein der Umstand, dass dem Beklagten die Stellung der Kläger als gesetzliche Erben des Erblassers bekannt gewesen sein mag, reicht im Hinblick auf die Möglichkeit abweichender letztwilliger Verfügungen durch den Erblasser nicht aus. Für ihre Behauptung, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen hat, haben die Kläger keinen Beweis angetreten. Erstmals mit der Klageschrift haben die Kläger dem Beklagten durch den in Kopie beigefügten Erbschein vom 06. September 2006 ihre Erbenstellung nachgewiesen. Vorher hat der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O.; Zöller/Herget a.a.O.; MK Giebel a.a.O.). Auf die Frage des Zugangs des Anwaltsschreibens vom 05. September 2006 kommt es nicht an, da diesem Schreiben naturgemäß eine Kopie des erst einen Tag später ausgestellten Erbscheins zum Nachweis der Erbenstellung der Kläger nicht beigefügt war.

Im Ergebnis haben die Kläger mithin gemäß §§ 93, 100 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des anerkannten Teils der Klageforderung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Allerdings erstreckt sich das Recht der sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO in dem hier vorliegenden Fall einer gemischten Kostenentscheidung nach Teilanerkenntnis nicht auf solche Kosten, die sich auf den durch streitiges Urteil entschiedenen Teil der Hauptsache beziehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Schlussurteil die Kosten getrennt ausgeworfen hat oder nicht (Zöller/Herget a.a.O. § 99 Rdn. 11 m.w.N.). Im vorliegenden Fall bezieht sich die streitige Entscheidung des Landgerichts im Schlussurteil vom 20. November 2007 jedoch nur auf einen geringen Teil der von den Klägern geltend gemachten Zinsforderung, die das Landgericht zudem teilweise als unbegründet angesehen hat. Entsprechend § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO haben die Kläger daher die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, zumal die Zinsforderung, über die eine streitige Entscheidung ergangen ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 4 Abs. 1 ZPO den Streitwert nicht erhöht und daher auch keine gesonderten Kosten verursacht.

3. Das Gericht hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Streitwertfestsetzung des Landgerichts abzuändern. Zwar ist das Landgericht bei seiner Wertfestsetzung zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Klägern geltend gemachten ausgerechneten Verzugszinsen im Hinblick auf § 4 Abs. 1 ZPO den Streitwert nicht erhöhen. Das Gleiche gilt jedoch auch für die mit der Klage geltend gemachten und vom Beklagten im Wesentlichen anerkannten Vertragszinsen in Höhe von 764,55 EUR, zumal sich aus der Klageschrift ergibt, dass die Kläger Vertragszinsen nur aus dem rechtshängig gewordenen Teil der Darlehensforderung in Höhe von 7.000,00 EUR begehrt haben, weil der Erblasser hinsichtlich der vorprozessual gezahlten 3.000,00 EUR auf eine Verzinsung verzichtet hatte.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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